Die fünf Pflegegrade verständlich erklärt
Eines Tages ist es soweit: Man kommt allein nicht mehr gut zurecht. Um dann Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Mensch als pflegebedürftig eingestuft werden – in einem von fünf Pflegegraden. Doch wie erfolgt diese Einstufung?
Seit 2017 bestimmen nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade die individuelle Hilfsbedürftigkeit einer Person. Während sich die früheren Beurteilungen vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen konzentrierten, war es der Wille des Gesetzgebers, bei der neuen Regelung auch verstärkt geistige Einschränkungen wie etwa Demenzerkrankungen zu berücksichtigen.
Viele Angehörige von Pflegebedürftigen fühlen sich jedoch im Umgang mit den Pflegegraden überfordert. Wir baten den diplomierten Gesundheitswissenschaftler und examinierten Krankenpfleger Markus Küffel, die fünf Pflegegrade endlich verständlich zu erklären.
So werden die Pflegegrade endlich verständlich
Benötigt ein Familienmitglied Pflege, reichen die Angehörigen zunächst einen formlosen Antrag bei ihrer Krankenkasse ein. Danach begutachtet der „Medizinische Dienst der Krankenkassen“ (MDK) – oder bei Privatpatienten „Medicproof“ – den Betroffenen in seiner häuslichen Umgebung. Die anschließende Zuordnung orientiert sich an dem Grad der Selbstständigkeit – also daran, welche Handlungen der Patient noch selbstständig ausführen kann und wo er Hilfe benötigt.
Anhand eines Punktesystems erfolgt die anschließende Zuordnung des Pflegegrads. Dieser entscheidet darüber, wie viel Pflegegeld und welche weiteren Leistungen dem Antragsteller zustehen. „Generell beurteilt der MDK innerhalb der Teilbereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung oder aber den Umgang mit sozialen Kontakten“, weiß Markus Küffel. Dabei stellt der Gutachter eine Vielzahl an Fragen, wie zum Beispiel: Kleidet sich die Person noch selbst an, wäscht sie sich selbst, isst sie ohne Hilfe? Welche Hilfe wird bei der Haushaltsführung benötigt, und können soziale Kontakte gelebt und aufrecht erhalten werden?
Geld gibt es erst ab Pflegegrad 2
Bei den Pflegegraden 1 bis 3 handelt es sich um eine geringe bis stärkere Beeinträchtigung der eigenen Selbstständigkeit. Dies äußert sich beispielsweise durch eingeschränkte Mobilität, Hilfe im Bereich der Körperpflege oder fehlende Orientierung. Entspricht ein Pflegebedürftiger dem Grad 4 oder sogar 5, weist er schwerste Beeinträchtigungen in allen Teilbereichen auf. Ein selbstbestimmtes Leben ist also aufgrund des intensiven Hilfebedarfs nicht mehr möglich. Beim fünften Grad steht insbesondere die Versorgung während der Nacht im Vordergrund.
Anspruch auf Pflegegeld haben Betroffene allerdings erst ab dem zweiten Grad. Bei Pflegegrad 5 erhalten sie beispielsweise bis zu 901 Euro monatlich, wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Auch weitere Leistungen stehen Betroffenen zusätzlich zur Verfügung. „Pflegegrade geben außerdem eine Orientierung bei der Frage, welche Betreuungsform am ehesten infrage kommt. Während bei den niedrigeren Stufen 1 bis 3 ein Pflegedienst oder eine Betreuungskraft aus Osteuropa oft ausreicht, benötigt das geliebte Familienmitglied bei schwereren Fällen möglicherweise eine Heimunterbringung“, erklärt Markus Küffel.