2019: Das ist neu bei Pflege und Gesundheit

Bei Pflege und Gesundheit gibt es in 2019 viel Neues

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Verbesserungen bei der Pflege, Entlastung beim Krankenkassenbeitrag: Die Bundesregierung hat für 2019 viele neue Gesetze beschlossen. Lesen Sie, was sich im Gesundheitswesen ändert.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt ab 1. Januar 2019 um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Beitragszahler ohne Kinder müssen jetzt 3,3 Prozent zahlen. Auch Gutverdiener müssen höhere Sozialabgaben zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt von bisher 4.425 auf nun 4.537 Euro im Monat.

Insgesamt werden die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen aber entlastet. Seit 1. Januar 2019 müssen die Arbeitgeber wieder die Hälfte des Beitrags zahlen. Ab sofort tragen sie auch den jeweiligen Zusatzbeitrag zur Hälfte mit.

Mehr Personal in der Pflege

Den Personalengpass in der Pflege verringern und die Versorgungsqualität verbessern – das will das neue Pflegepersonal-Stärkungsgesetz erreichen. Kern des Sofortprogramms sind 13.000 neue Stellen, die in der stationären Altenpflege geschaffen und von den Krankenkassen bezahlt werden sollen.

Auch in den Kliniken wird künftig jede zusätzliche Stelle in der Pflege vollständig von den Krankenversicherungen finanziert. Außerdem setzt das Gesetz Anreize, um mehr Ausbildungsplätze zu schaffen: Die Vergütung von Auszubildenden in der Krankenpflege und in der Krankenpflegehilfe wird nun im ersten Ausbildungsjahr vollständig von den Kassen übernommen.

Mit dem Taxi zum Arzt – ohne Antrag

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen müssen oft regelmäßig ein Taxi nehmen, um zum Arzt zu kommen. Während die Fahrtkosten dafür bisher nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen wurden, gibt es jetzt in vielen Fällen eine automatische Erlaubnis. Grundsätzlich werden Taxikosten für den Arztbesuch bei Pflegegrad 4 oder 5 übernommen. Bei Pflegegrad 3 gilt die Regelung, wenn zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität festgestellt wurde.

Weil pflegende Angehörige besonders stark belastet sind, benötigen sie häufig eine stationäre Reha, um wieder Kraft zu tanken. Dann gibt es aber ein Problem: Wie die Pflege des Angehörigen während des Kuraufenthalts organisieren? Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht ab 2019 vor, dass kurende Menschen ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung betreuen lassen können. Lässt sich das nicht realisieren, müssen Kranken- und Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen organisieren. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass pflegende Angehörige künftig eine stationäre Reha in Anspruch nehmen können, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Unterstützung ausreichen würde.

Pflegende Angehörige dürfen ihre Arbeitszeit reduzieren

Für pflegende Angehörige wird es außerdem ab sofort einfacher, ihre Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zu reduzieren. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es nun auch für sie ein Recht auf Brückenteilzeit. Damit wird sichergestellt, dass auch Arbeitnehmer, die wegen der Pflege von Angehörigen in Teilzeit gearbeitet haben, wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.

Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann für ein bis fünf Jahre verringert werden.

Über sämtliche gesetzliche Änderungen im Jahr 2019 informiert zum Beispiel die Verbraucherzentrale.