Krankenversicherung: Das ändert sich 2020
Das Jahr 2020 bringt neue Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa bei der Früherkennung von Krebs und beim Zahnersatz. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.
Das Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung wird erweitert. Ab 1. Januar 2020 haben alle Frauen ab 20 Jahren einen Anspruch auf neue Leistungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs. Sie können zukünftig an einem neu strukturierten Screening teilnehmen, bei dem unter anderem ein Test auf Humane Papillomviren (HPV) durchgeführt wird. Eine Infektion mit bestimmten HPV-Typen kann das Risiko erhöhen, an Gebärmutterhalskrebs zu erkranken.
Bei auffälligen Screening-Befunden erfolgen weitere Untersuchungen. Im Rahmen des neuen Früherkennungsprogramms laden die Krankenkassen die gesetzlich versicherten Frauen im Alter zwischen 20 und 65 alle fünf Jahre zur Untersuchung ein. Der Einladung werden ausführliche Informationen über die Früherkennungsuntersuchung beigefügt.
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt mehr für Zahnersatz
Im Herbst nächsten Jahres steigen die Festzuschüsse zum Zahnersatz: Die Krankenkasse übernimmt dann 60 Prozent der Kosten für die sogenannte Regelversorgung. Wer regelmäßig zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrnimmt und dies in seinem Bonusheft lückenlos nachweisen kann, erhält künftig noch höhere Zuschüsse: Nach fünf Jahren nachgewiesener Vorsorgeuntersuchungen gibt es 65 Prozent, nach zehn Jahren 75 Prozent. Die genannten Prozentsätze gelten allerdings nur, wenn der Patient sich mit der Regelversorgung begnügt. Dabei handelt es sich nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs um einen „ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen“ Zahnersatz.
Noch eine weitere Neuerung beim Zahnersatz gilt im nächsten Jahr: Eine versäumte Vorsorgeuntersuchung soll in begründeten Ausnahmen nicht zu einem Bonusverlust führen.
Die Masernimpfung wird Pflicht
Um vor allem Kinder wirksamer gegen Masern zu schützen, gilt ab dem 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Eltern müssen dann vor dem Eintritt ihrer Kinder in die Kita oder Schule nachweisen, dass die Kinder gegen Masern geimpft sind. Die Regelung gilt ab dem Alter von einem Jahr. Besucht das Kind bereits eine Kita oder Schule, müssen die Eltern den Impf-Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Wer sich weigert, seine Kinder impfen zu lassen, muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Darüber hinaus soll der Impfschutz gegen Grippe ausgeweitet werden. Damit zukünftig mehr Menschen geschützt sind, soll die Grippeimpfung vom nächsten Frühjahr an im Rahmen von Modellprojekten auch in Apotheken möglich sein.
Mehr Service unter der Rufnummer 116117
Die Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117 bietet künftig einen zusätzlichen Service. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ab dem neuen Jahr unter der 116117 auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen erreichen und sich einen Termin beim Arzt oder Psychotherapeuten vermitteln lassen.
Patienten mit akuten Beschwerden können außerhalb der Sprechzeiten ihres Hausarztes die bundeseinheitliche Rufnummer 116117 wählen. Dort sitzen Ärzte am Hörer, die einschätzen können, wie dringend der Behandlungsbedarf ist. Sie fragen nach Geschlecht, Alter, Symptomen und bestehenden Vorerkrankungen. Je nach Dringlichkeit wird der Patient dann entweder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die Notfallambulanz am Krankenhaus oder den Rettungsdienst vermittelt.