Jetzt die Zuzahlungsbefreiung für 2019 beantragen
Menschen mit geringem Einkommen können von der Zuzahlung für Medikamente, Hilfsmittel und stationäre Behandlungen befreit werden. Der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für dieses Jahr sollte aber bald gestellt werden.
Jeder elfte gesetzlich krankenversicherte Bürger ist von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit – das sind mehr als sechs Millionen Menschen. Allerdings wird die Zuzahlungsbefreiung nicht automatisch verlängert. Wer weiterhin mit einem geringen Einkommen rechnet, sollte deshalb jetzt einen neuen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das Kalenderjahr 2019 bei seiner Krankenkasse stellen. Dazu rät der Deutsche Apothekerverband (DAV) allen Patienten, die ein planbares Einkommen wie etwa eine monatliche Rente haben und wahrscheinlich regelmäßige Zuzahlungen leisten müssen (zum Beispiel wegen einer chronischen Erkrankung).
Voraussetzung für die Zuzahlungsbefreiung ist allgemein, dass die finanzielle Belastung durch Zuzahlungen zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet. Bei chronisch kranken Menschen liegt die Grenze niedriger, nämlich bei nur einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Beispiele für die Zuzahlungsbefreiung
Hat also zum Beispiel eine alleinstehende und chronisch kranke Person nur eine kleine Rente von 1.000 Euro pro Monat (also ein Einkommen von 12.000 Euro pro Jahr), greift die Befreiung bereits ab einer Zuzahlung von 120 Euro – darüber hinaus müssten in diesem Fall keine weiteren Zuzahlungen geleistet werden.
Noch ein Beispiel: Die Frau eines Familienvaters leidet unter einer chronischen Krankheit. Das Paar hat zwei gesunde Kinder. Das monatliche Bruttoeinkommen der Eheleute beträgt 4.000 Euro, demnach 48.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug des Freibetrages von 5.607 Euro für die Ehefrau und von insgesamt 15.240 Euro für die beiden Kinder ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 27.153 Euro. Die Familie muss daher nur bis zu ihrer Belastungsgrenze von einem Prozent (271,53 Euro) alle Zuzahlungen selbst tragen, darüber hinaus ist sie befreit.
Den Antrag am besten frühzeitig stellen
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind außerdem grundsätzlich immer von Zuzahlungen befreit. Auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich mit dem aktuellen Zuzahlungsrechner für das Jahr 2019 ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird.
Eine schon zum Jahresbeginn 2019 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten eine finanzielle Erleichterung sein. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke oder Klinik vorlegen kann, wird keine gesetzliche Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln und auch bei Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten je nach Preis des Medikaments mindestens fünf und höchstens zehn Euro.