Soll Sterbehilfe ein Grundrecht sein?
Sterbehilfe als Dienstleistung ist in Deutschland verboten – bei Verstößen gegen das Gesetz drohen bis zu drei Jahre Haft. Aber ist das mit den Grundrechten vereinbar? Diese Frage entscheidet das Bundesverfassungsgericht in den nächsten Monaten.
Dürfen Ärzte aktive Sterbehilfe leisten? Sollen Mediziner einem schwerkranken Menschen, der seinen Todeswunsch bei geistiger Gesundheit klar und eindeutig geäußert hat, den Zugang zu entsprechenden Medikamenten ermöglichen können? Diese Frage ist seit vielen Jahren umstritten. 2015 hatte der Bundestag das Problem eigentlich per Gesetz geregelt: Seitdem ist nach Paragraf 217 des Strafgesetzbuches (StGB) die ärztliche Sterbehilfe geduldet. Lediglich die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zum Sterben wurde unter Strafe gestellt.
Doch das Gesetz brachte keine eindeutige Lösung. Obwohl es eigentlich nur gegen kommerzielle Sterbehilfe-Vereine gerichtet war, kann es auch Ärzte vor Gericht bringen – wenn sie nämlich viele Schwerkranke betreuen und regelmäßig um Sterbehilfe gebeten werden. Auch Palliativmediziner könnten sich strafbar machen: Sie verordnen täglich starke Schmerzmittel, die in hoher Dosis tödlich wirken. Wegen dieser Unsicherheiten sind derzeit mehrere Klagen gegen den Paragrafen 217 anhängig, über die das Bundesverfassungsgericht im April verhandelte. Geklagt haben einzelne schwerkranke Menschen und Ärzte, aber auch professionelle Sterbehelfer.
Gibt es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben?
Beschwerdeführer sind unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Sterbehilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, sowie in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte.
Die todkranken Kläger, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchten, leiten insbesondere aus dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht umfasse als Ausdruck autonomer Selbstbestimmung auch die Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter bei einer Selbsttötung. Sie machen geltend, dass § 217 StGB in dieses Recht eingreift, weil die von ihnen gewählte Form der Sterbehilfe nun strafbar ist und ihnen daher nicht mehr zugänglich sei.
Kann ärztliche Sterbehilfe strafbar sein?
Die beschwerdeführenden Ärzte stützen ihre Verfassungsbeschwerden auf eine Verletzung der Gewissens- und Berufsfreiheit und beanstanden insbesondere die Bestimmtheit und Reichweite des angegriffenen § 217 StGB. Er stelle nicht hinreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete ärztliche Sterbehilfe straffrei bleibe. Unklar sei außerdem, ob § 217 StGB nicht auch zuvor straffreie Formen wie die indirekte Sterbehilfe, den Behandlungsabbruch sowie Maßnahmen der Palliativmedizin erfasse. Insgesamt verhindert der § 217 StGB nach Auffassung der klagenden Ärzte eine am Wohl des Patienten orientierte Behandlung.
Wie das Bundesverfassungsgericht urteilen wird, ist offen. Fest steht nur, dass die Karlsruher Richter eine schwere Entscheidung treffen müssen, da das Thema Sterbehilfe ernste moralische und ethische Fragen berührt. Dabei ist der Streit um den assistierten Suizid schon sehr alt, wie DIE ZEIT in einem ausführlichen Artikel berichtete – die Diskussion um eine Beihilfe zur Selbsttötung begann schon in der Antike.