Mehr Leistungen für Pflegebedürftige

Eine junge Frau hält eine Seniorin im Arm.

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Zum 1. Januar trat das Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Pflegebedürftige haben nun Anspruch auf mehr Leistungen – dadurch verbessert sich auch die Situation von pflegenden Angehörigen.

Das sind die wichtigsten Neuerungen:

Mehr Geld für Leistungen

Die Beträge, die Pflegebedürftige für Leistungen zur Verfügung haben, steigen um bis zu vier Prozent. Das gilt sowohl für das Pflegegeld als auch für Pflegesachleistungen und die stationäre Pflege. Für Umbauten, um beispielsweise ein Badezimmer barrierefrei zu machen, gibt es statt bisher 2.557 Euro jetzt bis zu 4.000 Euro.

Mehr Leistungen in der Pflegestufe 0

Der Anspruch für Menschen in der Pflegestufe 0 wird um folgende Leistungen erweitert:

– Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen

– Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

– Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

Mehr zusätzliche Betreuungsleistungen

Ab 2015 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen wie zum Beispiel Alzheimergruppen. Bislang galt dies nur für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – etwa bei psychischer Erkrankung oder Demenz. Im Bereich der ambulanten Pflege wird der Anspruch um Entlastungsleistungen ergänzt. Diese umfassen vor allem Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags und Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen.

Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird flexibler: 50 Prozent der Ansprüche auf Kurzzeitpflege können als Verhinderungspflege genommen werden, das bedeutet: Verhinderungspflege kann auf bis zu 42 Tage verlängert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Ansprüche auf Verhinderungspflege zu 100 Prozent in Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege ist nun gleichrangig mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Geld von der Pflegekasse für Arbeitnehmer bei kurzfristiger Pflege der Angehörigen

Wer Angehörige kurzfristig pflegen muss – etwa nach einem Schlaganfall –, kann demnächst eine Lohnersatzleistung beanspruchen. Für bis zu zehn Arbeitstage gibt es dann ersatzweise Geld nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Der Lohnersatz funktioniert also etwa so wie das Kinderkrankengeld.

Weitere Informationen zur Pflege und zum Pflegestärkungsgesetz finden Sie unter  www.bmg.bund.de/pflege.html und www.bmg.bund.de/pflege/pflegestaerkungsgesetze