Masern-Impfung für Kinder wird Pflicht

Masernschutzgesetz beschlossen

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Für Schul- und Kindergartenkinder ist die Masern-Impfung zukünftig gesetzlich vorgeschrieben. Das besagt das neue Masernschutzgesetz, das am 17. Juli 2019 im Bundeskabinett beschlossen wurde. Die Masern-Impfpflicht soll ab März 2020 gelten.

 

Der Gesetzentwurf zur Masern-Impfung sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die beiden von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masern-Impfung erfolgen. Gleiches gilt für Erzieher, Lehrer, Pflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Menschen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.

Der Nachweis kann durch den Impfausweis erbracht werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Arztpraxen. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen oder nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben.

Ohne Masern-Impfung kein Kitabesuch

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Alle Ärzte dürfen impfen

Um die Impfpflicht lückenlos umzusetzen, sieht der Entwurf vor, dass künftig alle Ärzte (außer Zahnärzten) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Die neuen Regelungen werden durch eine zusätzliche Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung begleitet. Dafür werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.

 

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. 2019 wurden in Deutschland bis Mitte Juni bereits 429 Masern-Patienten registriert. Im gesamten Jahr 2018 betrug die landesweite Zahl der gemeldeten Erkrankungen 544 Fälle. Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Eine Masern-Infektion ist damit - anders als vielfach angenommen - keine „harmlose Kinder-Krankheit".