Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Mehr Flexibilität für Pflegebedürftige
Gute Nachrichten für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen: Im Juli 2025 wurden die Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengelegt. Dadurch steht nun ein Jahresgesamtbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für die eine oder andere Leistungsart ausgegeben werden kann.
Damit trat ein Beschluss in Kraft, den noch die vorherige Bundesregierung im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes auf den Weg gebracht hatte. Die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege verschafft Pflegebedürftigen mehr Freiheit für die Organisation ihrer Betreuung, wenn ihre Pflegeperson eine Auszeit plant oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen verhindert ist.
„Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind häufig hohen Belastungen ausgesetzt. Mit der Neuregelung wird nicht nur die Organisation einer Auszeit vereinfacht, sondern auch weiterer bürokratischer Aufwand abgebaut. Das ist ein wichtiges Signal für Menschen, die zu Hause pflegen und gepflegt werden. Die Ersatzkassen setzen sich für die bestmögliche Unterstützung pflegender Angehöriger ein, denn diese leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft“, sagt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek).
Vereinfachte Regeln und bessere Übersicht
Für die Verhinderungspflege gilt mit acht Wochen jetzt die gleiche Höchstdauer wie für die Kurzzeitpflege. Die früher geltende Auflage für Verhinderungspflege, dass Pflegebedürftige vorher sechs Monate durch die Angehörigen betreut worden sein müssen, ist weggefallen. Nach Beendigung einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege erhält der oder die Versicherte eine Information vom Leistungserbringer über die Höhe des verbrauchten Budgets und kann daraus schlussfolgern, wie viel des Jahresbetrags noch zur Verfügung steht.
Pflegelotse hilft bei der Suche nach passenden Angeboten
Wer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, sollte ausreichend Vorlauf einplanen: Es kann einige Zeit dauern, eine Verhinderungspflege zu organisieren oder einen Kurzzeitpflegeplatz zu finden. Bei der Suche hilft der vdek-Pflegelotse (www.pflegelotse.de) mit Informationen über zahlreiche Kurzzeitpflegeangebote und ambulante Pflegedienste. Bei weiteren Fragen - etwa welches Angebot im Einzelfall das richtige ist - hilft die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt. Beide Ansprechpartner klären auch darüber auf, welche Übergangsregelung gilt, wenn 2025 entsprechende Leistungen bereits vor dem 1. Juli in Anspruch genommen wurden.
Wie unterscheiden sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
Bei der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, übernimmt eine vertraute Person oder ein ambulanter Pflegedienst eine Zeit lang die Pflege zu Hause. Bei der Kurzzeitpflege wird die oder der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung stationär versorgt. Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2.
