Höhere Leistungen für Pflegebedürftige

Ab 2025 gibt es höhere Leistungen für Pflegebedürftige.
Foto: © djd/compass private pflegeberatung

Krank oder pflegebedürftig zu sein, wird immer teurer. Doch zu Beginn des Jahres 2025 gibt es auch einmal gute Nachrichten: Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen. Während 2024 nur das Pflegegeld und die Pflegesachleistung erhöht wurden, werden ab Januar 2025 alle Leistungen der Pflegekassen einheitlich um 4,5 Prozent heraufgesetzt. Zukünftig sind die Leistungen turnusmäßig alle drei Jahre gemäß der Inflation anzupassen.

Was bedeutet das in Zahlen? Zum Beispiel beträgt ab Jahresanfang 2025 eine der wichtigsten Leistungen für Pflegebedürftige – das Pflegegeld – 347 Euro (statt bisher 332) für Pflegegrad 2, 599 Euro (statt 573) für Pflegegrad 3, 800 Euro (statt 765) für Pflegegrad 4 und 990 Euro (statt 947) für Pflegegrad 5.

Auch bei der Pflegesachleistung gibt es ein deutliches Plus: Für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst können Pflegebedürftige jetzt zwischen 796 Euro (bisher 761) bei Pflegegrad 2 und 2.299 Euro (bisher 2.200) bei Pflegegrad 5 ausgeben. Die Leistungen beim Aufenthalt im Pflegeheim betragen nun zwischen 805 und 2.096 Euro. Ab Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag, der von 125 auf 131 Euro angehoben wurde.

Lassen Sie sich für die Planung der Pflege beraten

„Neben diesen bekanntesten Leistungen sind auch die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, der Wohngruppenzuschlag, die Zuschüsse zu Pflegehilfs- und -verbrauchsmitteln und digitale Pflegeanwendungen sowie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen entsprechend erhöht worden“, erklärt Frank Herold von der Pflegeberatung compass.

Herold empfiehlt, sich bei der Planung der Pflege fachkundig beraten zu lassen: „Gerade um die Weihnachtszeit, wenn die Familie zusammenkommt, fällt ja ein Pflegebedarf oft erstmals auf. Wer sich dann im neuen Jahr darum kümmert, steht oft vor vielen Fragen.“

Änderungen auch bei speziellen Leistungen für Pflegebedürftige

Erhöhter Beratungsbedarf könnte sich auch zur Jahresmitte noch einmal ergeben. Ab dem 1. Juli 2025 werden nämlich die Leistungsbeträge für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. „Hier werden sicher Fragen zur Verrechnung und Übertragung der Ansprüche aufkommen“, meint Herold. „Kompetente Pflegeberaterinnen und -berater können dann helfen.“